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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 151 KVG LSA – Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Kommune

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte werden von der Vertretung geltend gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vertretung die Rechtsverfolgung an sich ziehen. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Kommune trägt die Kosten der Rechtsverfolgung, die der Kommunalaufsichtsbehörde entstehen.

(2) Beschlüsse über Verträge der Kommune mit einem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung oder dem Hauptverwaltungsbeamten sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Kommune nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 151 KVG LSA verweisen

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