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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 138 KVG LSA – Rechnungsprüfungsämter

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Landkreise und Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einrichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden und Verbandsgemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

(2) In Gemeinden oder Verbandsgemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist und die sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Rechnungsprüfung im Rahmen des § 140 Abs. 1 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde.

(3) Zweckverbände werden durch das gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Verbandssatzung zu bestimmende Rechnungsprüfungsamt örtlich geprüft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 138 KVG LSA verweisen

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