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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 115 KVG LSA – Veräußerung von Vermögen

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Kommune darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend. § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend; anstelle der Landesregierung entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 KVG LSA verweisen