Die Kommune hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in ihren Haushaltsplan einzubeziehen. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 106 KVG LSA – Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 106 KVG LSA verweisen
- § 161 KVG LSA – Ausführung des Gesetzes