Zum Inhalt springen
Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 103 KVG LSA – Nachtragshaushaltssatzung

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Haushaltssatzung kann durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Das für die Nachtragshaushaltssatzung entsprechend geltende Verfahren nach § 102 muss bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein. § 100 Abs. 1 Satz 6 findet auf Nachtragshaushaltssatzungen entsprechend Anwendung.

(2) Die Kommune hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

  • 1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  • 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  • 3. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen,
  • 4. Beschäftigte eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Keine Anwendung findet Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 auf

  • 1. geringfügige Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen,
  • 2. die Umschuldung von Krediten,
  • 3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs- oder Tarifrechts ergeben,
  • 4. eine Vermehrung oder Hebung von Stellen für Beamte im Rahmen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 und für Arbeitnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen für diese Beschäftigten unerheblich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 KVG LSA verweisen

  • § 105 KVG LSA – Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen