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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 10 KVG LSA – Hauptsatzung

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen der Hauptsatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 KVG LSA verweisen

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