(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.
(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.
KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024
(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.
(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.