Zum Inhalt springen
Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 9 KV M-V – Wappen, Flaggen und Siegel

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung, Ausgestaltung und Aufbewahrung sowie den Nachweis kommunaler Dienstsiegel zu treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 KV M-V verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten