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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 75 KV M-V – Wirtschaftsgrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 KV M-V verweisen

  • § 122 KV M-V – Wirtschaftliche Betätigung
  • § 144 KV M-V – Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes
  • § 161 KV M-V – Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes