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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 57 KV M-V – Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.

(3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und werden erst wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Absatz 9 gilt für die Anzeigepflicht entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 KV M-V verweisen

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