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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 26 KV M-V – Vertretungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 KV M-V verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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