(1) Für das Haushaltsjahr 2026 finden noch die Genehmigungsbestimmungen nach den § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 3, § 54 Absatz 4 und § 64 Absatz 1 und 4 in der bis zum 1. September 2026 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Haushaltssatzungen für zwei Jahre, die die Haushaltsjahre 2026 und 2027 umfassen, wenn eine Genehmigungsentscheidung für das Haushaltsjahr 2027 bereits vor dem 1. September 2026 ergangen ist.
(2) Für leitende Verwaltungsbeamtinnen und leitende Verwaltungsbeamte, die vor dem 9. Juni 2024 bestellt wurden und die für die Bestellung geltenden Voraussetzungen dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung erfüllt haben, gelten die Anforderungen des § 142 Absatz 2 als erfüllt.