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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 173b KV M-V – Berichtspflicht

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. September 2027 über die Erfahrungen mit den §§ 29a und 107a.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 173b KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 173b KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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