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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 171 KV M-V – Einwohnerzahlen

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag der betroffenen Körperschaft entscheiden, dass die Änderung einer Einwohnerzahl unbeachtlich bleibt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 171 KV M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 171 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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