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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 167a KV M-V – Rechtsnatur

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden. Neben den kommunalen Körperschaften kann das Land Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sein, soweit die kommunalen Träger die Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl im Verwaltungsrat und in der Trägerversammlung stellen.

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