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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 164 KV M-V – Aufhebung des Zweckverbandes

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend.

(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.

(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.

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„Was regelt § 164 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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