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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 147 KV M-V – Amtsumlage

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Soweit andere Einzahlungen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Für die Bemessung und Festsetzung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 147 KV M-V verweisen

  • § 148 KV M-V – Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde

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