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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 140 KV M-V – Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Amtes gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Amtsausschusses erklärt werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Amtsausschuss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss des Hauptausschusses das Recht, so hat die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Widerspruch gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Hauptausschusses zu erklären ist. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Amtsausschuss über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auch Vorsitzende oder Vorsitzender des Amtsausschusses oder des Hauptausschusses, sind Widerspruch und Beanstandung abweichend von Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gegenüber einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers zu erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 140 KV M-V verweisen

  • § 142 KV M-V – Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte

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