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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 130 KV M-V – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes sind die Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden. §§ 14 bis 17 finden entsprechende Anwendung.

(2) Bürgerinnen und Bürger des Amtes sind die Bürgerinnen und Bürger der amtsangehörigen Gemeinden. § 19 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 130 KV M-V verweisen

  • § 137 KV M-V – Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers

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