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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 106 KV M-V – Konstituierung des Kreistages, Vorsitz

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Der Kreistag tritt innerhalb von zwei Monaten nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Kreistagspräsidentin oder den bisherigen Kreistagspräsidenten. Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten, die oder der den Vorsitz im Kreistag innehat. Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet die gewählte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

(2) Der Kreistag wird durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten vertreten.

(3) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Personen, die die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten im Verhinderungsfall vertreten. Zur Unterstützung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Besetzung des Präsidiums nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 KV M-V verweisen

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