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Zitierfest

KV M-V · Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024

§ 1 KV M-V – Begriff der Gemeinden

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

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„Was regelt § 1 KV M-V? Zitiere den Wortlaut.“

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