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Zitierfest

KStG · Körperschaftsteuergesetz

§ 32a KStG – Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an Empfänger von Bezügen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.

(2) Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32a KStG verweisen

  • § 8b KStG – Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
  • § 3 EStG
  • § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rechtsprechung zu § 32a KStG

30 Entscheidungen zitieren § 32a KStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 12.06.2018 – VIII R 38/14 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind . 2. …
  • BFH, Urt. v. 31.01.2018 – I R 25/16 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Das Trennungsprinzip wird durch § 32a Abs. 2 KStG zwar verfahrensrechtlich (punktuell) durchbrochen, nicht jedoch aufgehoben. Die Norm eröffnet danach nur die Möglichkeit, die materielle Rechtslage auch verfahrensrechtlich umzusetzen .
  • BFH, Urt. v. 24.06.2014 – VIII R 54/10 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens allein aus dem Grunde einer …
  • BFH, Urt. v. 06.09.2011 – VIII R 55/10 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen . 2. NV: Der Körperschaftsteuerbescheid für die Gesellschaft und der Einkommensteuerbescheid für den Gesellschafter stehen nicht im Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG . 3. NV: § 32a KStG i.d.F. des JStG …
  • BFH, Urt. v. 10.12.2019 – VIII R 2/17 · 8. Senat

    Leitsatz: Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG …
  • BFH, Beschl. v. 31.08.2016 – I B 146/15 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Sachaufklärungsrüge ist nicht dazu bestimmt, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat . 2. NV: Der hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage gegenüber dem Gesellschafter erlassene, aufgehobene oder geänderte Steuer- oder Feststellungsbescheid ist kein …

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