Es ist angezeigt, dass eine bestimmte als Anbieter definierte natürliche oder juristische Person die Verantwortung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Hochrisiko-KI-Systems übernimmt, unabhängig davon, ob es sich bei dieser natürlichen oder juristischen Person um die Person handelt, die das System konzipiert oder entwickelt hat.
KI-VO · KI-Verordnung (EU AI Act) – Vorschriften für künstliche Intelligenz
Erwägungsgrund 79 KI-VO
Amtliche Fassung, Stand 27.07.2026.
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