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Zitierfest

KI-VO · KI-Verordnung (EU AI Act) – Vorschriften für künstliche Intelligenz

Art. 12 KI-VO – Aufzeichnungspflichten

Amtliche Fassung, Stand 27.07.2026.

(1) Die Technik der Hochrisiko-KI-Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.

(2) Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:

  • a) die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
  • b) die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
  • c) die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5.

(3) Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer 1 Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI-Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen:

  • a) Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung);
  • b) die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht;
  • c) die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat;
  • d) die Identität der gemäß Artikel 14 Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 12 KI-VO verweisen

  • Art. 2 KI-VO – Anwendungsbereich
  • Art. 13 KI-VO – Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
  • Art. 19 KI-VO – Automatisch erzeugte Protokolle
  • Art. 21 KI-VO – Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
  • Art. 22 KI-VO – Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
  • Art. 42 KI-VO – Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
  • Art. 60a KI-VO – Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
  • Art. 63 KI-VO – Ausnahmen für bestimmte Akteure
  • Art. 96 KI-VO – Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung

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