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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 8 KAGB – Verschwiegenheitspflicht

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 KAGB verweisen

  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 9 KAGB – Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  • § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 95 KAGB – Anteilscheine; Verordnungsermächtigung
  • § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • § 342 KAGB – Beschwerdeverfahren
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

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