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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 7a KAGB – Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.

(2) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.

(3) Die Bekanntmachung darf personenbezogene Daten nur in dem Umfang enthalten, der für den Zweck der Beseitigung oder Verhinderung von Missständen erforderlich ist. Die Bekanntmachung ist zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber nach fünf Jahren.

Rechtsprechung zu § 7a KAGB

2 Entscheidungen zitieren § 7a KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 2.24 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2025 – 6 C 1.24 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter …

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