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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 79 KAGB – Vergütung, Aufwendungsersatz

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Verwahrstelle darf der OGAW-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.

(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen OGAW und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft entnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 68 KAGB – Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 79 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 79 KAGB.

  • BGH, Urt. v. 19.05.2016 – III ZR 399/14 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "§ 7 … 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: … c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und …

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