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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 46 KAGB – Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Bei einem extern verwalteten inländischen kreditvergebenden Spezial-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, verwaltet wird, für den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich nichts anderes ergibt aus

  • 1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder
  • 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 KAGB verweisen

  • § 47 KAGB – Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung
  • § 363 KAGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes