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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 45 KAGB – Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der zum einen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen oder die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist und auf die zum anderen § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt aus

  • 1. dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden, oder
  • 2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die kreditvergebende AIF sind und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4, § 264b sowie die §§ 289b bis 289e und 289g des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 KAGB verweisen

  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 45a KAGB – Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
  • § 363 KAGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

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