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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 42 KAGB – Maßnahmen bei Gefahr

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:

  • 1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern,
  • 2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut sind, oder
  • 3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 KAGB verweisen

  • § 2 KAGB – Ausnahmebestimmungen
  • § 7 KAGB – Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 11 KAGB – Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
  • § 40c KAGB – Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten
  • § 40d KAGB – Haftung des Sonderbeauftragten
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften

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