Zum Inhalt springen
Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 335 KAGB – Bescheinigung der Bundesanstalt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Unbeschadet der Anzeigen nach den §§ 331 bis 334 stellt die Bundesanstalt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Bescheinigung darüber aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt sind.

(2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die gemäß § 44 registriert ist, eine Bescheinigung über die Registrierung aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 335 KAGB verweisen

  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 335 KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 335 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten