Angaben über die nach § 306a getroffenen Vorkehrungen und Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. Bei EU-OGAW mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilinvestmentvermögen, für das keine Anzeige nach § 310 erstattet wurde, ist drucktechnisch hervorgehoben an zentraler Stelle darauf hinzuweisen, dass für das weitere oder die weiteren Teilinvestmentvermögen keine Anzeige erstattet wurde und Anteile oder Aktien dieses oder dieser Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen; dieses oder diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 309 KAGB – Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 309 KAGB verweisen
- § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
- § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 296 KAGB – Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
- § 311 KAGB – Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW