Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 304 KAGB – Kostenvorausbelastung
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 304 KAGB verweisen
- § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
- § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
- § 296 KAGB – Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 63 WpHG – Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung