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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 300 KAGB – Zusätzliche Informationspflichten bei AIF

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Für jeden von ihr verwalteten inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:

  • 1. den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten,
  • 2. jegliche neue Regelungen zum Liquiditätsmanagement des AIF,
  • 3. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die von der AIF-Verwaltungsgesellschaft zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagementsysteme,
  • 4. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite,
  • 5. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden, und
  • 6. auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des inländischen AIF oder des EU-AIF im Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft genutzt wurde.

(2) Für jeden von ihr verwalteten, Leverage einsetzenden inländischen AIF, EU-AIF oder ausländischen AIF muss die AIF-Verwaltungsgesellschaft den Anlegern im Geltungsbereich dieses Gesetzes regelmäßig Folgendes offenlegen:

  • 1. alle Änderungen des maximalen Umfangs, in dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung des AIF Leverage einsetzen kann sowie etwaige Rechte zur Wiederverwendung von Sicherheiten oder sonstige Garantien, die im Rahmen von Leverage-Geschäften gewährt wurden, und
  • 2. die Gesamthöhe des Leverage des betreffenden AIF.

(3) Nähere Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben sich aus den Artikeln 108 und 109 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennenden Informationsmedium die Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 300 KAGB verweisen

  • § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 165 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 295 KAGB – Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
  • § 295b KAGB – Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
  • § 306a KAGB – Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger
  • § 308 KAGB – Sonstige Informationspflichten
  • § 314 KAGB – Untersagung des Vertriebs
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 350 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF