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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 273 KAGB – Anlagebedingungen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Anlagebedingungen, nach denen sich

  • 1. das vertragliche Rechtsverhältnis einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern eines Spezialsondervermögens bestimmt oder
  • 2. in Verbindung mit der Satzung einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt oder
  • 3. in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag einer Spezialinvestmentkommanditgesellschaft das Rechtsverhältnis dieser Investmentkommanditgesellschaft zu ihren Anlegern bestimmt,

sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten. Die Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIF sowie die wesentlichen Änderungen der Anlagebedingungen sind der Bundesanstalt von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 273 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 96 KAGB – Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
  • § 117 KAGB – Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
  • § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 132 KAGB – Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
  • § 140 KAGB – Rechtsform, anwendbare Vorschriften
  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 149 KAGB – Rechtsform, anwendbare Vorschriften
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag

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