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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 272 KAGB – Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie müssen mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Bewertung und Berechnung sind darüber hinaus auch dann durchzuführen, wenn das Gesellschaftsvermögen des AIF erhöht oder herabgesetzt wird.

(2) Die Kriterien zur Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie und zur Bestimmung der Häufigkeit der Berechnung bestimmen sich nach den Artikeln 67 bis 73 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(3) Die Bewertungen der Vermögensgegenstände und Berechnungen des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie sind entsprechend den diesbezüglichen Anlagebedingungen gegenüber den Anlegern offenzulegen. Eine Offenlegung hat nach jeder Bewertung der Vermögensgegenstände und Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie zu erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 272 KAGB verweisen

  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
  • § 269 KAGB – Mindestangaben im Verkaufsprospekt
  • § 271 KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
  • § 286 KAGB – Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung
  • § 299 KAGB – Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF