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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 268 KAGB – Erstellung von Verkaufsprospekt und Basisinformationsblatt

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die von ihr verwalteten geschlossenen Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls der geschlossene Publikums-AIF nicht ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF gemäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internetseite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätzlich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende Informationen aufnehmen.

(2) Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Verkaufsprospekt sind auf dem neusten Stand zu halten. Bei geschlossenen Publikums-AIF mit einer einmaligen Vertriebsphase gilt dies nur für die Dauer der Vertriebsphase.

Verweise

Vorschriften, die auf § 268 KAGB verweisen

  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 272a KAGB – Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 293 KAGB – Allgemeine Vorschriften
  • § 295 KAGB – Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften
  • § 299 KAGB – Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
  • § 306 KAGB – Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 343 KAGB – Übergangsvorschriften für inländische und EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften
  • § 353 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
  • § 360 KAGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
  • § 64 WpHG – Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 268 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 268 KAGB.

  • BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – XI ZB 10/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG in der Fassung vom 22. Dezember 2006, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG in der Fassung vom 16. Juli 2007 bestimmten Sechs-Monats-Frist gezeichnet hat.

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