Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 265 KAGB – Leerverkäufe
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 265 KAGB verweisen
- § 142 KAGB – Satzung
- § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
- § 299 KAGB – Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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