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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 262 KAGB – Risikomischung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn

  • 1. entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am Kapital des AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
  • 2. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.

Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn

  • 1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
  • 2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben werden,
  • a) die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu investieren, und
  • b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich. Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn

  • 1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
  • 2. die Anleger ausschließlich ansässig sind
  • a) in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich der Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese Gemeinde oder diese Gemeinden angrenzenden Gemeinde oder
  • b) im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie

  • 1. als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden haben oder
  • 2. Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden sind, ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen Publikums-AIF Miteigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich die in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände befinden oder errichtet werden sollen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 262 KAGB verweisen

  • § 142 KAGB – Satzung
  • § 150 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 272c KAGB – Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen
  • § 299 KAGB – Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 318 KAGB – Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 353a KAGB – Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263

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