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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 26 KAGB – Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle und ausschließlich im Interesse der Anleger.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,

  • 1. ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachzugehen,
  • 2. im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und der Integrität des Marktes zu handeln,
  • 3. alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte zu treffen, um
  • a) zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen und der Anleger auswirken und
  • b) sicherzustellen, dass den von ihr verwalteten Investmentvermögen eine faire Behandlung zukommt,
  • 4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einzusetzen,
  • 5. alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen zu erfüllen, um das beste Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen oder der Anleger dieser Investmentvermögen und die Integrität des Marktes zu fördern und
  • 6. alle Anleger der Investmentvermögen fair zu behandeln.

(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf keinem Anleger in einem AIF eine Vorzugsbehandlung gewähren, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen, in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des entsprechenden AIF vorgesehen.

(4) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 20 Absatz 2 Nummer 1 (Finanzportfolioverwaltung) oder die in § 20 Absatz 3 Nummer 1 (individuelle Vermögensverwaltung) oder Nummer 2 (Finanzportfolioverwaltung) genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteile der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Investmentvermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden.

(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.

(7) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Kriterien, nach welchen die Bundesanstalt beurteilt, ob AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nachkommen, nach den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013. Für nähere Einzelheiten der Anforderungen an OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Pflicht, im Sinne des Absatzes 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwahrstelle zu handeln, wird auf Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verwiesen. Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die nicht ausschließlich Spezial-AIF verwalten, gelten Artikel 21 Buchstabe a bis c, Artikel 22 Absatz 1 bis 4 und Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 16 bis 29 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Kriterien nach Absatz 7 und in Bezug auf OGAW nähere Bestimmungen zu erlassen

  • 1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen und
  • 2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit solcher Kapitalverwaltungsgesellschaften erforderlich sind.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26 KAGB verweisen

  • § 5 KAGB – Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 29a KAGB – Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
  • § 38 KAGB – Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
  • § 50 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 51 KAGB – Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 172 KAGB – Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 359 KAGB – Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4

Rechtsprechung zu § 26 KAGB

5 Entscheidungen zitieren § 26 KAGB: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2025 – 8 C 1.24 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) die Tätigkeit als Market Maker erlaubt ist, bedarf einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
  • BGH, Urt. v. 05.10.2023 – III ZR 216/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle Zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).
  • BGH, Urt. v. 21.04.2022 – III ZR 268/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: §§ 101, 103 ff. KAGB schließen grundsätzlich Ansprüche nach § 666 Var. 2 und 3 BGB nicht aus.
  • BGH, Urt. v. 19.05.2016 – III ZR 399/14 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen: "§ 7 … 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: … c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und …
  • BGH, Urt. v. 02.03.2023 – III ZR 108/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in Investmentvertrag, Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen 1. Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen …

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