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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 256 KAGB – Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

  • 1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 Satz 1 von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilswertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind,
  • 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen für die Rückgabe und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile und
  • 3. sofern ergänzend zu § 255 in den Anlagebedingungen Liquiditätsmanagementinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 25a vereinbart sind, die Angabe, dass diese Liquiditätsmanagementinstrumente auch auf Anteile im Sinne des § 346 Absatz 1 angewendet werden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 256 KAGB verweisen

  • § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 318 KAGB – Verkaufsprospekt beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
  • § 346 KAGB – Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen

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