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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 188 KAGB – Kosten der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 188 KAGB verweisen

  • § 191 KAGB – Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital