Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 188 KAGB – Kosten der Verschmelzung
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 188 KAGB verweisen
- § 191 KAGB – Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital