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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 181 KAGB – Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Spezial-AIF dürfen nicht auf Publikumsinvestmentvermögen verschmolzen werden, Publikumsinvestmentvermögen dürfen nicht auf Spezial-AIF verschmolzen werden. OGAW dürfen nur mit AIF verschmolzen werden, wenn das übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen weiterhin ein OGAW ist.

(2) Neben der Verschmelzung durch Aufnahme und der Verschmelzung durch Neugründung im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 37 können Verschmelzungen eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen, eine OGAW-Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 181 KAGB verweisen

  • § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
  • § 191 KAGB – Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital

Rechtsprechung zu § 181 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 181 KAGB.

  • BGH, Urt. v. 05.10.2023 – III ZR 216/22 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle Zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

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