Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss. Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 103 KAGB – Halbjahresbericht
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 103 KAGB verweisen
- § 52 KAGB – Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 106 KAGB – Verordnungsermächtigung
- § 107 KAGB – Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
- § 122 KAGB – Halbjahres- und Liquidationsbericht
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
Rechtsprechung zu § 103 KAGB
Eine Entscheidung zitiert § 103 KAGB.
BGH, Urt. v. 21.04.2022 – III ZR 268/20 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: §§ 101, 103 ff. KAGB schließen grundsätzlich Ansprüche nach § 666 Var. 2 und 3 BGB nicht aus.
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