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Zitierfest

JuSchG · Jugendschutzgesetz

§ 9 JuSchG – Alkoholische Getränke

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  • 1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • 2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  • 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  • 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 JuSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 JuSchG

Eine Entscheidung zitiert § 9 JuSchG.

  • BayObLG, Beschl. v. 18.03.2026 – 202 ObOWi 112/26 · 2. Senat für Bußgeldsachen

    Leitsatz: § 20 Nr. 1 GastG, der in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1a Alkoholsteuergesetz und § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz den Verkauf trinkfertiger Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. aus Automaten untersagt, ist auch auf den Warenverkauf in einem sogenannten Automatenkiosk oder Automatenshop – einem rund um die Uhr geöffneten, lediglich mit Automaten ausgestatteten Ladengeschäft …

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