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Zitierfest

JuSchG · Jugendschutzgesetz

§ 4 JuSchG – Gaststätten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 JuSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 JuSchG

7 Entscheidungen zitieren § 4 JuSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 18.03.2026 – 202 ObOWi 112/26 · 2. Senat für Bußgeldsachen

    Leitsatz: § 20 Nr. 1 GastG, der in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1a Alkoholsteuergesetz und § 1 Abs. 2 Alkopopsteuergesetz den Verkauf trinkfertiger Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. aus Automaten untersagt, ist auch auf den Warenverkauf in einem sogenannten Automatenkiosk oder Automatenshop – einem rund um die Uhr geöffneten, lediglich mit Automaten ausgestatteten Ladengeschäft …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Für die Regelung der produktbezogenen, nicht vom Aufstellungsort abhängigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Vermarktung …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 4/16 · 8. Senat

    Leitsatz: Ob eine Norm die Freiheit der Berufswahl einschränkt, ist bezogen auf ihren gesamten räumlichen Geltungsbereich zu beurteilen.
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/15 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5/16 · 8. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 8/16 · 8. Senat

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin; Mindestabstand

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