Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.
JuSchG · Jugendschutzgesetz
§ 22 JuSchG – Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 22 JuSchG verweisen
- § 23 JuSchG – Vereinfachtes Verfahren