Zum Inhalt springen
Zitierfest

JuSchG · Jugendschutzgesetz

§ 2 JuSchG – Prüfungs- und Nachweispflicht

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 JuSchG verweisen