Zum Inhalt springen
Zitierfest

JuSchG · Jugendschutzgesetz

§ 17 JuSchG – Zuständige Bundesbehörde und Leitung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung „Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz“ (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).

Rechtsprechung zu § 17 JuSchG

Eine Entscheidung zitiert § 17 JuSchG.

  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 18/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Von den Inhalten eines Trägermediums gehen jugendgefährdende Wirkungen im Sinne von § 18 Abs. 1 JuSchG aus, wenn sie geeignet sind, gefährdungsgeneigte Minderjährige sozial-ethisch zu desorientieren. 2. Gehen die jugendgefährdenden Wirkungen von Kunstwerken aus, setzt die Aufnahme des Trägermediums in die Liste jugendgefährdender Medien voraus, dass die Abwägung von Jugendschutz und …

Weitere Entscheidungen zu § 17 JuSchG suchen