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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 89b JGG – Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89b JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 89b JGG

4 Entscheidungen zitieren § 89b JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2015 – 3 StR 214/15 · 3. Strafsenat

    Verhängung einer Jugendstrafe: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei einem zum Zeitpunkt der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bereits 23 Jahre alten Angeklagten

  • BGH, Urt. v. 29.11.2017 – 2 StR 460/16 · 2. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe bei fortschreitendem Alter des Angeklagten

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2021 – 2 ARs 46/21 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter

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